Tierschutzgesetz
Das am 1.1.2005 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (kurz: TschG) regelt im Detail die Haltung von Tieren. Dieses bundeseinheitliche Gesetz gilt für alle Tiere. Die Mindestanforderungen, die an die Haltung von Haustieren wie Pferde, Schafe, Ziegen, Rinder, Geflügel, aber auch Gatterwild, Lamas und Strauße gestellt werden, finden sich in der 1. Tierhaltungsverordnung (VO), BGBl. Nr. 485/2004, idF BGBl. Nr. 530/2006. Die Haltung von Heim- und Wildtieren wird in der 2. Tierhaltungsverordnung (VO), BGBl. Nr. 486/2004, idF 384/2007 geregelt.
Haustiere sind domestizierte Tiere der Gattungen Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Pferd, jeweils mit Ausnahme exotischer Arten, sowie Großkamele, Kleinkamele, Wasserbüffel, Hauskaninchen, Haushunde, Hauskatzen, Hausgeflügel und domestizierte Fische.
Heimtiere sind Tiere, die als Gefährten oder aus Interesse am Tier im Haushalt gehalten werden, soweit es sich um Haustiere oder domestizierte Tiere der Ordnungen der Fleischfresser, Nagetiere, Hasenartige, Papageienvögel, Finkenvögel, Taubenvögel und der Klasse der Fische handelt.
Wildtiere sind alle Tiere außer den Haus- und Heimtieren.
Landwirtschaftliche Nutztiere sind alle Haus- oder Wildtiere, die zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse oder zu anderen land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
Futtertiere sind Fische, Hausgeflügel bis zu einem Alter von vier Wochen sowie Mäuse, Ratten, Hamster, Meerschweinchen und Kaninchen, die zum Zweck der Verfütterung gehalten oder getötet werden.